11.12.2003
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin einen Teil der Summe zurück, die ihr Vater vor seinem Tod der beklagten Stiftung Frauenkirche Dresden zuwandte. Der unter anderem für erbrechtliche Fragen zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den Zuwendungen an die Beklagte um, der Pflichtteilsergänzung unterliegende, Schenkungen handelte. Endgültige unentgeltliche Zuwendungen dieser Art unterliegen als stiftungskapitalerhöhende Zustiftungen oder als zum zeitnahen Einsatz für Stiftungszwecke gedachte freie oder gebundene Spenden dem Schenkungsrecht. – Zur zitierten Website
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