1.06.2004
Eine Ebenbürtigkeitsklausel kann den Erben verfassungswidrig in seiner Eheschließungsfreiheit beeinträchtigen.
Betroffen ist die testamentarische Klausel des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen, nach der derjenige nicht erben soll, der nicht in einer der alten Brandenburg-Preußischen Hausverfassung entsprechenden Ehe lebt (Ebenbürtigkeitsklausel).
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt mit der Testierfreiheit des Erblassers die Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus. Dabei muss der Erblasser seine Abkömmlinge nicht gleich behandeln. (BVerfG 03.04.04) – Zur zitierten Website
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