RECHTSANWÄLTE_NOTARE

1.06.2004

VDM: Vorsicht vor Steuerfalle beim Verkauf von mehr als drei Immobilien

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, gilt als "gewerblicher Grundstückshändler". Dies hat erhebliche negative steuerliche Folgen, weil in diesem Fall der Verkaufsgewinn nicht nur für die "zusätzlich
verkaufte" vierte Immobilie, sondern auch für die anderen Immobilien versteuert werden muss. Bereits vorgenommene Abschreibungen werden nachversteuert. Die Folgen im konkreten Einzelfall können fatal sein, weil davon sämtliche
Immobilien im Besitz dieses Anlegers betroffen sind. Wer beispielsweise neben den verkauften Objekten seit neun Jahren noch zwei Sonder-Afa-Objekte hält, müsste auf einen Schlag die bereits vorgenommenen Abschreibungen in Höhe von
90 Prozent nachversteuern. In bestimmten Fällen können auch längere Fristen gelten oder auch eine Steuerpflicht schon bei weniger als vier Verkäufen angenommen werden. – Zur zitierten Website

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