2.06.2004
Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschafenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrags maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt. Kenntnisse des Vermittlers hat sich der Bauträger zuzurechnen. (BGH, Urt. v. 8.1.2004 – VII ZR 181/02) – Zur zitierten Website
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