6.06.2004
1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein Grundstück und ist neben der Einräumung typischer Altenteilsleistungen "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in Höhe von 122.500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente nicht widerlegt.
2. Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht an.
Fazit: Der BFH ist der Auffassung, dass die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu versagen war.
(BFH, Urteil v. 5.11.2003, X R 55/99, veröffentlicht am 2.6.2004) – Zur zitierten Website
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