8.06.2004
In einem Urteil zur Spendenhaftung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die bisherigen Verwaltungsgrundsätze, die einen Rückgriff auf Vereinsvorstände von gemeinnützigen Vereinen nach Wegfall der Gemeinnützigkeit vorsahen, nicht mehr greifen.
Für gemeinnützig anerkannte Vereine bedeutet dies: Verliert ein als gemeinnützig anerkannten Verein zu einem späteren Zeitpunkt die Gemeinnützigkeit, so ist dies nicht mehr mit persönlichen Haftungsrisiken für den Vorstand verbunden, wenn etwa Spendengelder fehlerhaft verwendet werden. Denn als Aussteller einer Spendenbescheinigung ist stets die Körperschaft selbst anzusehen und nicht die Organe, bzw. deren handelnde Personen.
(BFH, Urteil vom 10.9.2003, Az.: XI R 58/01) – Zur zitierten Website
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