8.06.2004
Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist
mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts. Auch die Regelung zum Ladenschluss der
Verkaufsstellen am Samstag verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Gegenteiliges kann insoweit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht
festgestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde eines Warenhauses
(Beschwerdeführerin; Bf) gegen das gesetzliche Verbot der Öffnung von
Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit
hinaus sowie an Sonntagen wurde zurückgewiesen. – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz