RECHTSANWÄLTE_NOTARE

8.06.2004

OLG Schleswig: Ehemalige Vereinsmitglieder haften nicht für nach ihrem Ausscheiden fällig werdende Sonderumlagen

Die Pflichten eines Vereinsmitglieds enden grundsätzlich mit dem Wirksamwerden seines Vereinsaustritts. Vereinsmitglieder haften daher nicht für während ihrer Mitgliedschaft beschlossene, aber erst nach ihrem Ausscheiden fällig werdende Sonderumlagen. Das gilt selbst dann, wenn mit der Sonderumlage Schulden aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft gedeckt werden sollen. – Zur zitierten Website

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