13.06.2004
Reisekunden werden unangemessen benachteiligt, wenn sie sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen müssen. Eine solche Ausschlussfrist ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur im Hinblick auf Ansprüche aus dem Reisevertrag zulässig, nicht aber im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Für derartige Ansprüche trägt in der Regel der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast, so dass der Veranstalter nicht durch eine kurze Ausschlussfrist geschützt werden muss.
(BGH 3.6.2004, X ZR 28/03) – Zur zitierten Website
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