14.06.2004
Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.
Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.
Die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) führt nicht nur zur Bestrafung, sondern auch zur Haftung des Täters oder Teilnehmers für die durch ihr Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens.
(BFH, Urteil v. 21.1.2004, XI R 3/03, veröffentlicht am 9.6.04) – Zur zitierten Website
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