15.06.2004
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei den Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Dies beinhaltet auch die Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und die Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz, die der Arbeitgeber vorzunehmen hat. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Beteiligung des Betriebsrats auf ein Beratungsrecht beschränken und die Aufstellung des Konzepts allein dem Arbeitgeber überlassen. (BAG; Beschluss vom 8. Juni 2004; Aktenzeichen: 1 ABR 4/03) – Zur zitierten Website
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