15.06.2004
Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch
auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. (BGH, Urt. v. 3.2.2004, XI ZR 398/02) – Zur zitierten Website
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