7.03.2005
ZPO § 256 Abs. 2, § 308
Zu den schwierigsten Themen beim gekündigten Architektenvertrag gehört die Abgrenzung zwischen erbrachter und nicht erbrachter Leistung. Werden Verträge beispielsweise innerhalb der Leistungsphase 6 gekündigt, hatte dies zur Folge, dass der Architekt die erbrachte Leistung voll und die nicht erbrachte Leistung nur unter Abzug der ersparten Aufwendungen abrechnen durfte. Bei Unterbrechung einer Leistungsphase bestand hierbei das Problem, wie die Bewertung und die Abgrenzung von erbrachter und nicht erbrachter Leistung erfolgen sollte.
Im dem vom BGH entschiedenen Fall kam es zu einer Vertragskündigung. Zunächst stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die HOAI keine Aussage darüber trifft, wie eine derartige Abgrenzung zu erfolgen hat. Denn die HOAI benennt nur für eine Bewertung in Form einer Prozentzahl für eine gesamte Leistungsphase.
Umstritten war hierbei immer, in welcher Form die Abgrenzung zu erfolgen hat. In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun erstmals entschieden, dass die Steinfort`sche Splittertabelle, die die Leistungen des Architekten auch innerhalb der einzelnen Leistungsphasen aufsplittet, eine zulässige Berechnungsgrundlage sein kann.
Denn diese, sowie auch andere Bewertungstabellen stellen in der Regel auf durchschnittliche Erfahrungswerte von Sachverständigenpraktikern ab. Diese eignen sich nach Auffassung des BGH als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht erbrachter Leistungen.
Dabei stellt der Bundesgerichtshof auch fest, dass die Anwendung dieser Tabellen nicht zwingend ist, weil sich im Einzelfall auch eine hiervon abweichende Berechnungsmethode aufdrängen muss oder aber die Bewertung der einzelnen Teile dieser Tabelle im Einzelfall anders zu gewichten ist, als mit der Steinfort´schen Splittertabelle zugrunde gelegt wird.
Im Einzelfall wird man daher auch zu bewerten haben, ob tatsächlich für die Durchführung der Architektenleistung alle Einzelleistungen einer Leistungsphase erforderlich waren, bzw. wie sich die Gewichtung der weiteren Phasen ergibt.
BGH, Urteil vom 16.12.2004 – VII ZR 174/03 – Zur zitierten Website
Abgelegt unter Architektenrecht, Privates Baurecht