16.03.2006
Telefonanschlussinhaber müssen so genannte R-Gespräche, bei denen nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten trägt, nicht bezahlen, wenn ein Dritter (hier: das Kind des Anschlussinhabers) die R-Gespräche angenommen hat. Anschlussinhaber trifft derzeit keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern (BGH 16.3.2006, III ZR 152/05
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