27.07.2006
Beim “sale-and-lease-back” – Verfahren erwirbt der Steuerpflichtige einen Gegenstand und verkauft ihn zur Finanzierung an einen Leasinggeber. Behält der Steuerpflichtige dabei die Verfügungsmacht über den Gegenstand, findet keine Lieferung zwischen ihm und dem Leasinggeber statt. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige keinen Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers geltend machen kann, aber die von ihm ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. (BFH 9.2.2006, V R 22/03) Zur zitierten Website
Abgelegt unter Immobilienrecht, Kaufrecht, Leasingvertragsrecht