12.01.2007
In einem zwischen zwei Apothekern geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der von ihnen geschlossene Vertrag über den Verkauf einer Apotheke sittenwidrig ist. Denn der im Kaufvertrag zu Grunde gelegte Umsatz der Apotheke war nach Ansicht der Richter danach ausgerichtet, dass die Apotheke empfindliche und daher teure Medikamente für einzelne Ärzte bevorratet und an diese ausliefert. Beim Verkauf von Betrieben standesrechtlich gebundener Berufsträger dürften Vertragsbedingungen nicht die Gefahr begründen, dass der Erwerber diese in einer Allgemeininteressen widersprechenden Weise fortführe. Hier aber seien Verstöße gegen das in § 11 Apothekengesetz bestimmte Ärztebevorzugungsverbot zu befürchten (Urteil vom 29.08.2006, Az.: 19 U 39/06).
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