RECHTSANWÄLTE_NOTARE

4.04.2007

Einstweilige Verfügung gegen Online Apotheke DocMorris bleibt Aufrecht erhalten

Der Online Apotheke DocMorris bleibt es verboten, mit einem Sonder-Bonus in Höhe von 2,50 € für die Bestellung zuzahlungsfreier Medikamente wie auch mit Warengeschenken bei jeder Arzneimittelorder zu werben. Dies hat das OLG München (Urteil vom 22.03.2007 – Az.: 29 U 5300/06) entschieden und hierdurch die einstweilige Verfügung der Vorinstanz bestätigt. Der Entscheidung des Gericht lag zu Grunde, dass DocMorris für jedes eingereichte Rezept für Generika mit einen Sonderbonus unter dem Slogan „Geld verdienen auf Rezept“ warb. Diese Art der Werbung ist nach Ansicht der Münchner Richter wettbewerbswidrig, da sie Patienten dazu verleitet, auch medizinisch nicht indizierte Verschreibungen vorzulegen (vgl. die Beiträge auf unserer Homepage vom 28.9.06 und vom 11.12.03). Die Zugabe einer Ware im Wert von mindestens 9,30 € verstößt nach Meinung des Senats gegen das Verbot von Zuwendungen im Heilmittelwerbegesetz. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Abgelegt unter Apothekenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz