25.01.2008
Grundsätzlich stehen Bauherren erst nach der Fertigstellung des Werks die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche zu. Zeigen sich aber bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 280 BGB ergeben (OLG Koblenz 18.10.2007, 5 U 521/07).
Der Sachverhalt:
Die Beklagte war von den Klägern mit dem Bau eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Im Frühjahr 2004 hatte die Beklagte mit den Bauarbeiten begonnen und den Keller errichtet. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Streit über die Qualität des Kellergeschosses. Die Kläger rügten erhebliche Mängel und forderten wiederholt Nachbesserung, zu der es jedoch nie kam. Da die Beklagte die Bauarbeiten nicht fortsetzte, kündigten die Kläger den Bauvertrag und verlangten von der Beklagten Schadensersatz. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs.1 S.1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.
Grundsätzlich stehen Bauherren erst nach der Fertigstellung des Werks die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche zu. Zeigen sich aber bereits zu Beginn der Bauarbeiten schwerwiegende Mängel, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Bestellers nach § 280 BGB ergeben, wenn dem Mangel durch eine Nachbesserung nicht mehr abgeholfen werden kann oder der Unternehmer seine Nachbesserungsbefugnis aus sonstigen Gründen verloren hat. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Baufirma die Bauarbeiten vertragswidrig einstellt oder so verzögert, dass mit einer zumutbaren Fertigstellung nicht zu rechnen ist.
Vorliegend hat die Beklagte ihre Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, die Bodenplatte und das Kellergeschoss binnen angemessener Frist derart herzustellen, dass die nachfolgenden Arbeiten ohne bautechnische Bedenken hierauf gegründet und zügig bis zur Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens fortgeführt werden konnten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil im Frühjahr 2004 mit dem Bau begonnen worden war. Die Kläger durften daher damit rechnen, dass die Dacheindeckung im Winter 2004 fertiggestellt sein würde.
Hinweis:
Der Schadensersatzanspruch des Bausherrn richtet sich in einem solchen Fall nach § 280 Abs.1 S.1 BGB, weil das neue Schuldrecht keine Vorschrift enthält, die § 634 Abs.1 S.2 BGB a.F. entspricht. Danach konnte der Besteller dem Unternehmer auch wegen eines Mangels, der sich bereits vor der Abnahme zeigte, eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen.
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