RECHTSANWÄLTE_NOTARE

28.07.2008

Verwendung der BGH: VOB/B gegenüber Verbrauchern rechtfertigt keine Privilegierung

Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Eine auf richterliche Fortbildung gegründete so genannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt (BGH 24.07.2008, VII ZR 55/07).
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