RECHTSANWÄLTE_NOTARE

10.01.2009

Lockerung der BGH-Rechtsprechung zum Koppelungsverbot für Architektenbindung

Tritt ein Bauwilliger an einen Architekten mit der Bitte heran, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln, und stellt er ihm gleichzeitig in Aussicht, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, ist der in der Folge abgeschlossene Architektenvertrag nicht nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt auch dann nicht vor, wenn der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Architektenauftrag erteilt wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. April 1975 – VII ZR 254/73, BGHZ 64, 173). BGH, Urt. v. 25.9.2008 – VII ZR 174/07

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