23.01.2009
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Geltendmachung und Durchsetzung eines gemeinschaftsbezogenen individualrechtlichen Anspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer, wie z.B. den Anspruch auf Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen mit der Folge, dass sie damit ihre alleinige Zuständigkeit begründet und das selbstständige Vorgehen des einzelnen Erwerbers bzw. Wohnungseigentümers ausgeschlossen ist.
OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2008 – 15 U 54/08 (LG Köln).
Zur zitierten Entscheidung
Abgelegt unter Immobilienrecht, Werkvertragsrecht