RECHTSANWÄLTE_NOTARE

17.02.2009

Unzulässiges Rabattsystem beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel

Apotheken dürfen nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 12. 2. 2009 – 4 U 160/07) keine „Bonus-Taler“ für den Erwerb preisgebundener Arzneimittel anbieten, wenn dies für den angesprochenen Kundenkreis wie ein Rabatt auf den Arzneimittelpreis wirkt. Apotheker werben in der öffentlichen Presse mit der Ausgabe von so genannten D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen, Kaffeebecher, Reisewecker berechtigen und auch in bestimmten anderen Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Nach der Werbeanzeige erhält man einen Bonustaler unter anderem bei Kauf von Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei berechtigter Reklamation, bei mehr als fünfminütiger Wartezeit, bei fehlender Bevorratung des Produkts. Die Apotheker haben zumindest gelegentlich auch beim bloßen Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Bonus-Taler an ihre Kunden ausgegeben. Streitgegenständlich war die Frage, ob die Apotheker durch die Gewährung der D.-Taler beim Erwerb verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit wettbewerbswidrig handeln. Das LG Offenburg hat die Apotheker verurteilt, es zu unterlassen für den Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln den Bonustaler zu gewähren. zur zitierten Website

Abgelegt unter Apothekenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz