20.08.2009
Ein mangelhaftes Architekten- oder Ingenieurwerk kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH 9.7.2009, VII ZR 130/07).
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Abgelegt unter Architektenrecht, Immobilienrecht, Privates Baurecht, Werkvertragsrecht