RECHTSANWÄLTE_NOTARE

18.09.2009

Beweislast für die Erbringung von Stammeinlagen

Wird über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Insolvenzverwalter immer versucht sein, noch ausstehende Einlagen der Gesellschafter einzufordern. Dabei haftet auch derjenige Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG, der seine Einlage bereits erbracht hat, für die Zahlungspflichten seiner Mitgesellschafter. In zwei neueren Urteilen haben sich das OLG Jena (Urteil vom 14.08.2009, AZ 6 U 833/08) und das OLG Köln (Urteil vom 29.01.2009, AZ 18 U 19/08) mit der Frage beschäftigt, wer in einem Rechtsstreit über die Einlageverpflichtung darlegen und beweisen muss, dass die Einlageverpflichtung erfüllt wurde. Dies ist deshalb besonders praxisrelevant, weil die Insolvenz oftmals erst nach vielen Jahren erfolgreichen Wirtschaftens eintritt.
Das OLG Jena sieht den Gesellschafter, der auf Zahlung seiner Einlage in Anspruch genommen wird in der Pflicht auch nach 17 Jahren zu beweisen, dass er die Einlage erbracht hat. Es hält die Vorlage von Bilanzen, in denen die Einlagepflicht als erbracht verbucht ist nur dann für eine ausreichende Darlegung, wenn die Steuerberater in der Bilanz Ausführungen dazu machen, dass sie sich von der Zahlung der Einlage überzeugt haben. Das OLG Köln verneint die Verpflichtung eines Mitgesellschafters, der auf Zahlung von Einlagen eines anderen Gesellschafters in Anspruch genommen wird, seinerseits dessen Zahlung der Einlage zu beweisen. Dies muss der Insolvenzverwalter tun. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Abgelegt unter Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht