21.09.2009
Germanwings darf von einem Kunden keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.09.2009 eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens für unwirksam erklärt. Germanwings könne die Bearbeitungsgebühr nicht als pauschalierten Schadensersatz beanspruchen, weil als Schadensersatz nur die Kosten der Rücklastschrift selbst in Betracht kämen. Auch als vertragliches Entgelt könne das Unternehmen die Gebühr mangels Vereinbarung nicht verlangen (Az.: Xa ZR 40/08).
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