13.10.2009
Werden Destinatären Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der Erfüllung des Stiftungszwecks. Bei vertraglichen Zuwendungen von Stiftungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen unentgeltlich versprochen werden (BGH 7.10.2009, Xa ZR 8/08).
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