10.02.2010
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Aushändigung einer Bescheinigung der Übereinstimmung der errichteten Trinkwasseranlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 66 S. 2 BauO NRW keine Hauptpflicht ist, sondern eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien. Zur zitierten Webseite…
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