RECHTSANWÄLTE_NOTARE

25.02.2010

BGH: Pferdeauktion durch öffentlich bestellten Versteigerer unterliegt nicht den Verbrauchsgüterkaufvorschriften

Veranstaltet ein Pferdezuchtverband eine Pferdeauktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) auf die im Rahmen der Auktion geschlossenen Kaufverträge nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.02.2010 entschieden. Denn in diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt, der eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften für den Fall vorsehe, dass gebrauchte Sachen in einer öffentlichen Versteigerung verkauft würden (Az.: VIII ZR 71/09).
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