8.03.2010
Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit (Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S.1 GmbHG n.F.)). Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (BGH 25.1.2010, II ZR 258/08).
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