RECHTSANWÄLTE_NOTARE

17.06.2010

BGH: Das Zahlungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers nach Rücktritt besteht nur bei Klage

Ein Leasingnehmer ist nach einem Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts nur dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010. Das Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des BGH vor der Schuldrechtsreform, betonten die Richter. Aufgrund der Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sei die Fortgeltung teilweise bezweifelt worden (Az.: VIII ZR 317/09). Im zu entscheidenden Fall hatte der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Zur zitierten Website

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