14.07.2010
In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist. Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, ist eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend (BGH 15.6.2010, VI ZR 204/09).
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Abgelegt unter Arzthaftungsrecht, Medizinrecht