30.07.2010
Der BGH hat am 2.7.2010 – V ZR 240/09 – entschieden, dass die Löschung der vormerkungswidrigen Eintragung schon vor der Eintragung des Vormerkungsberechtigten als Eigentümer möglich ist. Der Anspruch nach § 888 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Vormerkungsberechtigte bereits als Eigentümer (oder sonstiger Rechtsinhaber) in das Grundbuch eingetragen worden ist. Zur zitierten Entscheidung
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