9.08.2010
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch versucht wird, Mitbewerber vom Markt zu drängen. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Zur zitierten Webseite…
Abgelegt unter Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht