18.08.2010
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das am 1. August 2010 in Kraft getretene Abkommen (Amtsblatt EU L 195/1 ff. vom 27. Juli 2010). Der Anwendungsbereich des SWIFT-Abkommens sei seiner Auffassung nach so weit gefasst, dass dieser mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und anderer, IT-bezogener, Grundrechte schwerlich vereinbar erscheine. Zur zitierten Webseite…
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