RECHTSANWÄLTE_NOTARE

3.09.2010

Mit der Handelsrechtsreform hat sich der Gesetzgeber für eine klare Abgrenzung entschieden, wonach nur dann eine Firma § 25 HGB vorliegt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Ist einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kein Rechtsformzusatz beigefügt, scheidet eine Haftung nach § 25 I HGB aus.

Bei der Übernahme eines Handlesgeschäfts findet gem. § 25 HGB ein gesetzlicher Schuldbeitritt und damit eine Haftung des Erwerbers auch für Altverbindlichkeiten des vormaligen Inhabers statt, wenn der Erwerber die Firma ohne Fortführungszusatz weiterführt. Im vorliegenden Fall, den das LG Leipzig zu entscheiden hatte, führte der Erwerber ein Café, welches vorher Café X. hieß als Café S.M.-R. weiter. Nach Ansicht des LG Leipzig (Urteil vom 23.06.2010 – 07 O 3974/09) ist dies keine Firmenfortführung, weil bereits die Bezeichnung “Café” seit der Reform des Firmenrechts im Jahr 1998 keine Firma ist.

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