RECHTSANWÄLTE_NOTARE

3.09.2010

Offenbarungspflicht einer bewusst vertragswidrigen Nichtüberwachung der Bauausführung

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat. Zur zitierten Entscheidung

Abgelegt unter Architektenrecht, Privates Baurecht