3.09.2010
Zwischen einer Erbengemeinschaft und dem Pächter landwirtschaftlich genutzter Flächen kommt ein Pachtvertrag zustande trotz der Besonderheit, dass der Pachtzins an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Erbanteil vom Pächter gesondert zu zahlen ist. Kündigt der Anwalt eines Mitglieds der Erbengemeinschaft das Pachtverhältnis namens seines Mandanten, ist die Kündigung formell unwirksam, denn es wird in keiner Weise nach außen deutlich, dass die Kündigung auch namens der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft erfolgen solle. Grundsätzlich gilt bei einer Erbengemeinschaft auf Verpächterseite, dass eine Kündigung des Vertrages von allen Miterben gemeinschaftlich auszusprechen ist (Urt. v. 01.07.2010 – 5 U (Lw) 219/08).
Zur Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Abgelegt unter Erbrecht, Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht)