RECHTSANWÄLTE_NOTARE

3.09.2010

Zuständigkeit Arbeitsgericht – Zuständigkeit Patentgericht

Für einen Streit zwischen ehemaligem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit Erfindungen sind gemäß Beschluss des LAG Hessen, vom 02.08.2010, Aktenzeichen: 7 Ta 203/10 nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Schadenersatzforderungen müssen Arbeitnehmer vielmehr bei den zuständigen Patentgerichten einklagen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Frage, ob es sich um eine schutzfähige Erfindung handelt, zwar aus dem Sachgebiet der Arbeitnehmererfindungen herrühre. Die Frage sei jedoch mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch so untrennbar verknüpft, dass die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte entscheiden müssten. zur zitierten Website

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