13.09.2010
Der BGH hat entschieden, dass Apotheker ihren Kunden keine Rabatte einräumen, aber Werbegeschenke machen dürfen. Sie dürfen allerdings nur geringen Wert haben und nicht beim Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente gewährt werden.
Tassen, Kalender, Pröbchen, Bonuspunkte und Taschentücher, Apotheken werben um ihre Kunden mit diversen guten Gaben und Verlockungen. Ist das rechtlich immer in Ordnung? Der BGH sagt, nicht alles geht, aber manches darf schon sein.
Abgelegt unter Apothekenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht