RECHTSANWÄLTE_NOTARE

14.09.2010

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist bei Verzug mit 8 % zu verzinsen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2010 stellt der Anspruch auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichanspruchs eine Entgeltforderung gem. § 288 Abs.2 BGB dar. Demgemäß hat der Prinzipal, der mit der Zahlung in Verzug gerät, die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zum Urteil

Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Handelsvertreterrecht