RECHTSANWÄLTE_NOTARE

22.09.2010

Zur Qualifizierung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags als Verbrauchervertrag und AGB-Kontrolle

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2010 jedenfalls dann Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, wenn er nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann.

Enthält ein vorformulierter Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist, genügt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, um alle durch die Kündigung bedrohten und regelmäßig fällig werdenden Ansprüche (hier Entgeltanspruch und Schadensersatz wegen Vorenthaltung der Dienstwagennutzung) im Sinne der vertraglichen Ausschlussfrist sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BAG v. 26.4.2006 – 5 AZR 403/05, BAGE 118, 60).

Ein wörtliches Angebot der Dienstleistung gemäß § 295 BGB kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft zur Erfüllung seines Anstellungsvertrags auffordert, eine Bestätigung seiner Freistellung verlangt, eine Kündigungsschutzklage erhebt oder gerichtlich Zahlungsansprüche geltend macht. Zum Urteil

Abgelegt unter Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Dienstvertragsrecht, Gesellschaftsrecht