RECHTSANWÄLTE_NOTARE

29.09.2010

Gemeinnützige Treuhandstiftungen und Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zu einer erheblichen steuerrechtlichen Benachteiligung
von gemeinnützigen Treuhandstiftungen gegenüber gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen.
Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die
hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG reicht bei gem. § 5 Abs. 1 Nr.
9 KStG steuerbefreiten rechtsfähigen Stiftungen grundsätzlich die Vorlage einer NVBescheinigung
aus.
Anders verhält es sich bei gemeinnützigen Treuhandstiftungen, deren Depots wegen fehlender
Rechtsfähigkeit meist auf den Namen des Treuhänders lauten: nach der Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung fehlt es in diesen Fällen regelmäßig an der Identität von Kontoinhaber und
Gläubiger der Kapitalerträge, mit der Folge, dass weder eine Abstandnahme vom Steuerabzug
noch eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gewährt wird.

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