RECHTSANWÄLTE_NOTARE

29.09.2010

Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nummer 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands

Mit BMF-Schreiben vom 14.10.2009 hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass Zahlungen an Organmitglieder, die den zeitlichen Aufwand vergüten, grundsätzlich unzulässig sind, wenn die Satzung vorschreibt, dass Organmitglieder ehrenamtlich oder unentgeltlich tätig sind.

Um gemeinnützigkeitsrechtlich schädliche Folgen solcher Tätigkeitsvergütungen zu vermeiden, muss die Satzung Tätigkeitsvergütungen ausdrücklich zulassen. Gemeinnützige Organisationen wurden von der Finanzverwaltung in oben genanntem Schreiben dazu angehalten, ihre Satzungen bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen.

Mehr zu diesem Thema auch auf der Internetseite des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.

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