18.10.2010
Der Inhaber einer Internet-Adresse erwirbt an der jeweiligen Domain kein absolutes Recht, sondern erhält als Gegenleistung für die der jeweiligen Vergabestelle zu zahlende Vergütung ein – relativ wirkendes – vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig unbestimmter Dauer. Denn die ausschließliche Stellung des Nutzers, die darauf beruht, dass eine Internet-Domain von der zentralen Registrierungsstelle nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt; eine derartige – rein faktische – Ausschließlichkeit begründet noch kein absolutes Recht. Zur zitierten Webseite…
Abgelegt unter IT-Recht