29.11.2010
Eine Werbung, die sich in der Abbildung von Kassenbons erschöpft, auf denen in den konkurrierenden Geschäften gekaufte und namentlich genannte Artikel mit einem unterschiedlichen Gesamtpreis aufgeführt sind, ist ohne weitere Erläuterung unlauter. Dies gilt insbesondere dann, wenn die unterbliebene Information des Verbrauchers über Unterschiede zwischen Waren, die nur unter dem Preisaspekt verglichen werden, geeignet sind, ihn hinsichtlich der Gründe, die den angepriesenen Preisunterschied erklären können, und des finanziellen Vorteils, den er wirklich erzielen kann, wenn er seine Einkäufe beim Werbenden tätigt, in die Irre zu führen und sich entsprechend auf sein wirtschaftliches Verhalten auszuwirken. Zur zitierten Webseite…
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