10.12.2010
Bei Annahme einer offenen Sach- und Rechtslage muss die gebotene Interessenabwägung im Rahmen des Eilverfahrens zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen einer Baunachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung im Falle des Obsiegens „lediglich“ einen Anspruch auf Herstellung nachbarverträglicher Zustände hat, nicht aber auf einen bestimmten Weg dorthin. Zur zitierten Webseite…
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