17.01.2011
Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt. Während der Zeit, in der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, scheidet eine Herabsetzung der Miete aus (BGH 15.12.2010, XII ZR 132/09).
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Abgelegt unter Mietrecht (Gewerbemiete und Pacht)