19.01.2011
Mit einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung erleichtert der Bundesfinanzhof den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Er hat mit Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten beziehungsweise Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis könne vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 17/09; VI R 16/09). Zur zitierten Webseite
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