24.01.2011
Sind die Eltern und Großeltern des kinderlosen Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben, so erben ein gemeinsamer Abkömmling der Großeltern väterlicherseits und ein Abkömmling der Großmutter mütterlicherseits je zur Hälfte. Das Großelternpaar väterlicherseits (oder dessen Abkömmlinge) käme hinsichtlich des Erbteils des Großelternpaars mütterlicherseits nur dann zum Zug, wenn dieses vorverstorben wäre, ohne dass beim Erbfall (nicht nur gemeinsame) Abkömmlinge dieses Großelternpaares am Leben wären, § 1926 Abs. 4 BGB (OLG Düsseldorf 28.12.2010, I-3 Wx 222/10).
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