31.01.2011
Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist die Fortsetzung einer GmbH nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist. Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG abgeleitet werden, die nur die Voraussetzungen der Löschung der Gesellschaft von Amts wegen betrifft, nicht aber die Frage einer Fortsetzungsfähigkeit der Gesellschaft (OLG Celle 29.12.2010, 9 W 136/10).
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